Der Zweck der Schufa als Wirtschaftsauskunftei liegt darin, ihren mehr als 10.000 Kooperationspartnern, darunter Banken, Finanzdienstleistern und Unternehmen verschiedener Branchen, Auskunft über die Bonität beziehungsweise das Zahlungsverhalten von Verbrauchern zu geben. Bevor eine Bank einen Kredit vergibt, informiert sie sich in der Regel bei der Schufa über das Zahlungsausfallrisiko des Kunden.
Zu den Daten, welche die Schufa speichert, gehören insbesondere:
- Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtstag
- Bank- und Girokonten
- Kreditkarten
- Shopping cards
- Verbindlichkeiten aus bestehenden Krediten
- Leasingverträge
- Offene Ratenzahlungen
- Mobilfunkverträge
- Versandhandelskonten
- Bürgschaften
- Zahlungsausfälle
Welche Daten die Schufa speichern darf
Nach den aktuellen Bestimmungen des Datenschutzes darf die Schufa Holding AG nur für ihren Geschäftszweck relevante Daten sammeln (Artikel 5 DSGVO).
Die Schufa speichert aus diesen Gründen keine Informationen zum Familienstand, Beruf, Einkommen, Vermögen, Kaufverhalten sowie zur Religion und der politischen Einstellung.
Doch welche rechtliche Grundlage zieht die Schufa heran, um die Daten von Verbrauchern zu speichern? Die Schufa bezieht sich hier auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie auf das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).
Die Schufa bezieht sich insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO, um ihre Datenverarbeitung zu rechtfertigen. Daraus geht hervor, dass eine Datenverarbeitung aus folgenden Gründen erlaubt ist, wenn:
- Der Verbraucher in die Datenverarbeitung eingewilligt hat,
- die Verarbeitung der Erfüllung eines Vertrages dient und
- ein berechtigtes Interesse an der Erhebung der Daten besteht.
Das "berechtigte Interesse" der Schufa liegt vermutlich in einer unternehmerischen Gewinnabsicht mit dem Kerngeschäft, Verbraucherdaten von ihren Kooperationspartnern zu speichern und zu verarbeiten sowie in einer aufgearbeiteten Form (Schufa-Score) wieder an ihre Geschäftskunden zu verkaufen. Die DSGVO gestattet eine Datenverarbeitung, solange die Interessen und Rechte des Verbrauchers nicht schwerer wiegen als die der Schufa.
Schufa-Score: Ist dieser datenschutzkonform?
Die Schufa ermittelt für jeden erfassten Verbraucher einen Bonitäts- beziehungsweise Schufa-Score. Dieser Score gibt anhand eines Zahlenwerts Auskunft darüber, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kunde in der Zukunft seinen Vertrags- beziehungsweise Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Mit einem schlechten Schufa-Score kann es schwer bis unmöglich werden, einen Handy- oder Ratenzahlungsvertrag zu bekommen.
Das Scoring wird in § 31 (1) BDSG geregelt. Es muss mit wissenschaftlich anerkannten, statistischen Methoden durchgeführt werden. Nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof im Jahr 2014, muss die Schufa ihre Berechnungsmethode zum Schufa-Score nicht offenlegen.
Beispiel und Vorgehensweise bei schlechter Schufa
Ein Fahrrad auf Raten kaufen, trotz Schufa? Zunächst sollte man sich über seine Einträge und den Schufa-Score erkundigen. Diese Informationen können im Rahmen einer kostenlosen Schufa-Selbstauskunft schriftlich bei der Schufa eingeholt werden. Im nächsten Schritt kann der Schufa-Score zum Beispiel dadurch verbessert werden, indem falsche, fehlerhafte oder verjährte Einträge zur Löschung beantragt werden. Darüber hinaus lässt sich der Schufa-Score auch dadurch verbessern, indem Rechnungen und Verbindlichkeiten pünktlich bezahlt werden und nicht zu viele offene Kredite die Zahlungsfähigkeit belasten. Außerdem gibt es einige Anbieter, die Kredite auch trotz schlechtem Schufa-Score gewähren.
Daten aufgrund DSGVO löschen lassen
Je nach Einzelfall ist die Löschung eines Schufa-Eintrags aufgrund der DSGVO zulässig. Aufgrund der Bestimmungen hat man gute Chancen, Einträge bei der Schufa löschen zu lassen. Diese beziehen sich auf:
- Widerspruchsrecht: Laut Artikel 21 DSGVO haben Verbraucher gegen die Schufa und deren Datenverarbeitung ein Widerspruchsrecht. Hier müssen wichtige Gründe dagegensprechen, zum Beispiel wenn man aufgrund der Schufa keine Wohnung mieten kann.
- Informationspflicht: Nach § 31 (2) BDSG müssen Schuldner mindestens zwei Mahnungen zugestellt bekommen, bevor die Schufa einen Negativeintrag vornehmen darf. Eine Mahnung muss zudem informieren, dass ein negativer Eintrag droht. Wenn dagegen verstoßen wurde, sollte man sich bei der Schufa melden und die Entfernung des Eintrags erwirken.
- Recht auf Vergessenwerden und Recht auf Löschung: Gemäß Artikel 17 der DSGVO wird Personen ein "Recht auf Vergessenwerden" eingeräumt. Laut diesem Recht steht es jedem zu, die unverzügliche Löschung eines Schufa-Eintrags zu verlangen, wenn persönliche Interessen wichtiger sind als die Datenverarbeitung.